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BFH, 25.11.1969 - VII R 23/66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 97, 331
- DB 1970, 282
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.03.1967 - VII 335/63
Auslegung des Begriffs Verheizen nach Mineralölsteuergesetz
Auszug aus BFH, 25.11.1969 - VII R 23/66
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß Wärme bereits bei einer Verbrennung des flüssigen Mineralöls unmittelbar abgegeben wird, sondern es genügt, wenn dies nach einer Umwandlung, z.B. in Gas, geschieht, da auch ein "mittelbares" Verheizen unter § 8 Abs. 3 Nr. 3 b MinöStG fällt, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 335/63 vom 7. März 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 587, Bundeszollblatt 1967 S. 733. Dient das Mineralöl gleichzeitig mehreren Zwecken, so bleibt nach § 17 Abs. 3 MinöStDV in der für den Streitfall gültigen Fassung der 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 14. September 1960 (BGBl. I 1960, 745) - jetzt § 17 Abs. 4 MinöStDV - der steuerlich nachteilige Verwendungszweck - also das Verheizen - dann unberücksichtigt, wenn er gegenüber dem begünstigten Zweck - der Umwandlung in das Reduktionsgas - nur untergeordnete Bedeutung hat.
- BFH, 26.10.1976 - VII R 57/73
Ablehnung durch die Behörde - Gewährung einer Abgabenvergütung - Ablehnung des …
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 25. November 1969 VII R 23/66 (BFHE 97, 331, Bundeszollblatt 1970 S 134 - BZBl 1970, 134 -) anerkannt, daß der in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend sei und eine nur nebenher oder gar erst später stattfindende Verwendung außer Betracht bleiben müsse.Der BFH hat in den Urteilen vom 7. März 1967 VII 335/63 (BFHE 87, 587, BZBl 1967, 733) und VII R 23/66 angenommen, daß eine (steuerbare) Verwendung zum Verheizen auch dann vorliegen könne, wenn das Mineralöl nur mittelbar verheizt wird, indem es zunächst in Gas umgewandelt und erst dieses verheizt wird, weil die durch Art. 4 Nr. 5 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (BGBl I 1960, 201, BZBl 1960, 244) geschaffene Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b MinöStG sowohl das unmittelbare als auch das mittelbare Verheizen von Mineralöl erfasse.
Weitere Zwecke, die nur neben dem Hauptzweck oder gar erst nach dessen Erreichung angestrebt werden und damit offensichtlich hinter dem Hauptzweck zurückstehen, müssen außer Betracht bleiben vgl das zitierte BFH-Urteil VII R 23/66).
- BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95
Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg
Mit dieser durch das Straßenbaufinanzierungsgesetz vom 28. März 1960 (BGBl I 1960, 201) eingefügten Vorschrift ging der Gesetzgeber von der Besteuerung nach der Beschaffenheit des Mineralöls zu einem Besteuerungssystem über, das den konkreten Verwendungszweck --und damit die im Einsatzfall gewollte und geschehene Verwendung des Mineralöls-- in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt (vgl. zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331, 335 f.). - BFH, 18.12.2002 - VII B 110/02
Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz
Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem die Verwendung von Mineralöl bei der Eisenverhüttung betreffenden Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66 (BFHE 97, 331) ab.
- BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
Finanzgerichtsordnung; Bindung an eine offensichtlich gesetzeswidrige Zulassung …
Schon im sog. Hochofen-Urteil (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 45) hat der Senat bei einer Konkurrenz von Verwendungszwecken des Mineralöls § 8 Abs. 3 MinöStG dahingehend ausgelegt, daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben (bestätigt in BFHE 120, 151 ). - BFH, 21.11.2000 - VII R 13/99
Prozesswärme - Ammoniaksynthesegaserzeugung - Rohrreaktor - Keine steuerfreie …
Wenn es im "Hochofenurteil" (Urteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331) heißt, "daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben", so ist diese Aussage eindeutig auf ein und dasselbe Mineralöl bezogen, das "gleichzeitig mehreren Zwecken" dient. - BFH, 25.10.1994 - VII R 96/93 Daraus folgt weiter, daß das FG den § 17 Abs. 4 MinöStDV auch nicht implizit zu Lasten des HZA angewandt, sondern allenfalls, gerade im Hinblick auf das vom FG zur Stützung seiner Ansicht herangezogene "Hochofen-Urteil" (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater 1970, 45), nur hilfsweise erwogen haben kann, daß bei Annahme eines einheitlichen Verwendungsvorgangs im Sinne dieser Vorschrift im Ergebnis nichts anderes gelten könne.
- BFH, 05.07.1988 - VII R 119/84 "Wird Mineralöl in einem einheitlichen Vorgang sowohl zu einem gewerblichen Zweck als auch zum Verheizen verwendet, ist die Steuerfreiheit davon abhängig, daß mit der Verwendung in erster Linie der gewerbliche Zweck verfolgt wird (Anschluß an das Urteil des Senats vom 25.11.69 VII R 23/66, BFHE 97, 331, sog. Hochofenurteil).«.
- BFH, 13.07.1971 - VII R 22/68 Für die Frage, ob eine Anlage als solche, d.h. im ganzen, zur Gewinnung von Mineralöl im Sinne des § 6 Nr. 1 MinöStDV dient, kann es aber nicht entscheidend sein, daß in ihr u.a. in ganz geringer Menge auch Mineralöl anfällt, vielmehr kann es nach Auffassung des Senats nur auf den Hauptzweck der Anlage ankommen, wie das der Senat in seinem Urteil VII R 23/66 vom 25. November 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 331 - BFH 97, 331 -, Bundeszollblatt 1970 S. 134 - BZBl 1970, 134 -) bereits hinsichtlich der Frage der Verwendung von Mineralöl für einen der nach § 8 Abs. 3 MinöStG steuerbegünstigten Zwecke entschieden hat.